Beiträge der Pflegeversicherung steigen - Entlastung für Eltern mit Kindern

von Bianca Wunderwald -
Nach einem Plan der Bundesregierung soll ab dem 1. Juli 2023 den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung von bisher 3,05 auf 3,4 Prozent steigen. Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, soll der Beitragssatz von 3,4 auf 4,0 Prozent des Bruttoentgelts steigen.

Derzeit zahlen Kinderlose bei der Pflegeversicherung höhere Beiträge als Eltern. An diesem Prinzip ändert sich nichts.

Allerdings berücksichtigt das Beitragsrecht bisher die konkrete Kinderanzahl nicht. Das ist laut einem Urteil des Bundesverfassungsgericht nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar (Beschluss vom 7. April 2022 – 1 BvL 3/18 u.a.). Denn der mit steigender Kinderanzahl anwachsende Erziehungsaufwand wird im Beitragsrecht bisher in der Pflegeversicherung nicht ausreichend berücksichtigt. Diese Benachteiligung tritt bereits ab dem zweiten Kind ein. 

Der neue Beitragssatz von 3,4 Prozent (statt bisher 3,05 Prozent) gilt für Eltern mit einem Kind und ist gleichzeitig die Basis für die Berechnung der Beiträge für Kinderlose und für Eltern mit zwei und mehr Kindern.

Beschäftigte mit mehr als einem Kind sollen ab vom zweiten bis sechsten Kind, gestaffelt nach Kinderzahl, mit einem Abschlag vom Beitragssatz entlastet werden. Berücksichtigt werden hierbei Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. 

Die Entlastung ist wie folgt gestaffelt:

  • 0,25 Prozent bei zwei Kindern  - Beitragssatz 3,15 %
  • 0,50 Prozent bei drei Kindern - Beitragssatz 2,9 %
  • Prozent bei vier Kindern - Beitragssatz 2,65 %
  • 1,00 Prozent bei fünf und mehr Kindern - Beitragssatz 2,4 %
Die Abschläge für Kinder gelten ab Beginn des Monats der Geburt, frühestens ab dem 1. Juli 2023. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten. Später eingereichte Nachweise wirken ab Beginn des Folgemonats der Vorlage.

Kinder, die das 25. Lebensjahr vollenden, fallen mit Ablauf des Monats bei der Berücksichtigung raus.

Arbeitgeber und Beschäftigte tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte. Dafür wird der Beitragssatz von 3,4 Prozent für Eltern mit einem Kind zugrunde gelegt. Während der Beitragssatz für Beschäftigte mit mehreren Kindern abnimmt und für Kinderlose steigt, beträgt der Beitragsanteil des Arbeitgebers gleichbleibend 1,7 Prozent.

Die Beiträge in der Übersicht

Kinderzahl

Zuschlag (+) Abschlag (-) in %

Beitragssatz in %

Arbeitgeberanteil in %

Beschäftigtenanteil in %

Kinderlos

+ 0,6

4,0

1,7

2,3

Eltern mit 1 Kind (gilt lebenslang)

Basiswert

3,4

1,7

1,7

Eltern mit 2 Kindern*

- 0,25

3,15

1,7

1,45

Eltern mit 3 Kindern*

- 0,5

2,9

1,7

1,2

Eltern mit 4 Kindern*

- 0,75

2,65

1,7

0,95

Eltern mit 5 und mehr Kindern*

- 1,0

2,4

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* vor Vollendung des 25. Lebensjahres



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Existenzgründung in Sachsen: Frauen erhalten Unterstützung durch das Existenzgründerzentrum Dresden e. V.

von Remo Liebscher -

Wenn es um die Gründung eines eigenen Unternehmens geht, stehen Frauen oft vor besonderen Herausforderungen. Das Existenzgründerzentrum Dresden e. V. hat sich zum Ziel gesetzt, Frauen bei der Umsetzung ihrer unternehmerischen Ideen zu unterstützen und ihnen den Weg in die Selbstständigkeit zu erleichtern.

In Sachsen gibt es zahlreiche Fördermöglichkeiten für Existenzgründerinnen, die jedoch oft schwer zu finden und zu beantragen sind. Das Existenzgründerzentrum Dresden e. V. bietet hier eine wichtige Anlaufstelle und begleitet Frauen auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit von der Idee bis zur Umsetzung.

Dabei geht es nicht nur um finanzielle Unterstützung, sondern auch um Beratung und Coaching in allen relevanten Bereichen wie Marketing, Finanzen oder Recht. Darüber hinaus bietet das Existenzgründerzentrum Dresden e. V. ein Netzwerk aus erfahrenen Unternehmerinnen und Expertinnen, das den Austausch und die Zusammenarbeit untereinander fördert.

Die Förderung von Existenzgründerinnen ist ein wichtiger Schritt zur Gleichstellung von Frauen in der Wirtschaft und trägt dazu bei, dass auch Frauen ihr Potenzial voll ausschöpfen können. Das Existenzgründerzentrum Dresden e. V. leistet hier einen wertvollen Beitrag und setzt sich dafür ein, dass Frauen in Sachsen erfolgreich gründen können.

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Differenzierung der Nachtarbeitszuschläge zulässig

von Remo Liebscher -

Sieht ein Tarifvertrag für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vor als für regelmäßige Nachtarbeit, ist dies laut BAG zulässig und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Urteil vom 22. Februar 2023, Az.: 10 AZR 332/20). Voraussetzung ist das Vorliegen eines sachlichen Grundes, der im Tarifvertrag erkennbar sein muss. Aus Sicht des BAG ist die geringere Planbarkeit bei unregelmäßiger Nachtarbeit, die zu einer entsprechenden Belastung führt, ein sachlicher Grund.

Ende der öffentlichen Einsichtnahme in das Transparenzregister

von Remo Liebscher -

Die Einrichtung des deutschen Transparenzregisters auf der Grundlage der 5. EU-Geldwäscherichtlinie diente der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Der EuGH hat die damit verbundenen Regelungen, die allen Mitgliedern der Öffentlichkeit einen freien und unbeschränkten Zugang zu Informationen über wirtschaftlich Berechtigte ermöglichen, kürzlich gerügt. Mit der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) vom 16. März 2023 ist ein Einsichtsrecht der Öffentlichkeit in das Transparenzregister entgegen der Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG nunmehr entfallen. Die im Transparenzregister eingetragenen personenbezogenen Daten der Verpflichteten sind damit zwar vor einer Einsichtnahme durch jedermann geschützt, allerdings können sich die Verpflichteten auf diesem Wege nicht mehr über die hinter einem potentiellen Vertrags- und Geschäftspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten informieren.


Mit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2018/843) vom 30. Mai 2018 sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Schaffung von mehr Transparenz noch wirksamer als bisher bekämpft werden. Zur Umsetzung der Richtlinie wurde in Deutschland zum 26. Juni 2017 erstmals ein elektronisches Transparenzregister eingeführt. Dieses Register verpflichtet juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, ihre wirtschaftlich Berechtigten unter Angabe bestimmter persönlicher Daten offenzulegen und aktuell zu halten. Damit wird die hinter dem Rechtsträger stehende natürliche Person für jedermann sichtbar und Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können verhindert werden.

Mit Urteil vom 22.11.2022 (verbundene Rechtssachen C-37/20 und C-601/20) hat der EuGH nun Teile der 5. EU-Geldwäscherichtlinie für ungültig erklärt. Zur Begründung führt der EuGH aus, dass der Zugang der Öffentlichkeit zum Transparenzregister gegen die in Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten verstößt und daher unzulässig ist. Das Gericht kritisiert in diesem Zusammenhang insbesondere eine Regelung der Richtlinie, die allen Mitgliedern der Öffentlichkeit einen unbeschränkten und freien Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen soll. Die entsprechende Regelung ist im deutschen Recht in § 23 Abs. 1 Nr. 3 GWG umgesetzt worden.

Die Entscheidung des EuGH wurde vom deutschen Transparenzregister seit ihrer Veröffentlichung unmittelbar umgesetzt. Eine Einsichtnahme in das Register nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 Geldwäschegesetz wurde seitdem nur noch in den Fällen gewährt, in denen die anfragenden Mitglieder der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen konnten.

Mit der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) vom 16. März 2023 hat der deutsche Gesetzgeber diese Problematik nunmehr auch auf gesetzlicher Ebene aufgegriffen. Auffällig ist, dass sich im Text der Neufassung kein Hinweis auf die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG und das dort geregelte Recht der Öffentlichkeit auf Einsichtnahme in das Transparenzregister findet. Der Gesetzgeber geht hier offenbar davon aus, dass ein Einsichtsrecht der Öffentlichkeit nicht besteht und auch nicht durch den Nachweis eines berechtigten Interesses zugelassen werden soll. Entgegen der Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 3 GWG wird es daher künftig kein Einsichtsrecht der Öffentlichkeit mehr geben. Eine entsprechende Änderung des GWG steht noch aus. Teilweise wird die Einschränkung des Einsichtsrechts aber auch damit begründet, dass die vom EuGH zitierte EU-Grundrechtecharta der nationalen Regelung des § 23 Abs. 1 Z 3 GWG vorgehe und daher der Öffentlichkeit keine Einsicht mehr gewährt werden dürfe.

Eine Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit kommt nur noch dann in Betracht, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des wirtschaftlich Berechtigten gem. Art. 6 I Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten tatsächlich erforderlich ist, was im Einzelfall nur schwer nachzuweisen ist.

Dies hat zur Folge, dass sich Unternehmer als Mitglieder der Öffentlichkeit nicht mehr durch Einsichtnahme in das Transparenzregister über die hinter einem potentiellen Vertrags- und Geschäftspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten informieren können, um mögliche Risiken der Geldwäsche und Terrorfinanzierung zu vermeiden.

Auf der anderen Seite sind die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen nunmehr auch davor geschützt, dass ihre personenbezogenen Daten von Dritten aus dem Transparenzregister entnommen und missbräuchlich verwendet werden.