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Ende der öffentlichen Einsichtnahme in das Transparenzregister

Ende der öffentlichen Einsichtnahme in das Transparenzregister

von Remo Liebscher -
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Die Einrichtung des deutschen Transparenzregisters auf der Grundlage der 5. EU-Geldwäscherichtlinie diente der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Der EuGH hat die damit verbundenen Regelungen, die allen Mitgliedern der Öffentlichkeit einen freien und unbeschränkten Zugang zu Informationen über wirtschaftlich Berechtigte ermöglichen, kürzlich gerügt. Mit der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) vom 16. März 2023 ist ein Einsichtsrecht der Öffentlichkeit in das Transparenzregister entgegen der Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG nunmehr entfallen. Die im Transparenzregister eingetragenen personenbezogenen Daten der Verpflichteten sind damit zwar vor einer Einsichtnahme durch jedermann geschützt, allerdings können sich die Verpflichteten auf diesem Wege nicht mehr über die hinter einem potentiellen Vertrags- und Geschäftspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten informieren.


Mit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2018/843) vom 30. Mai 2018 sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Schaffung von mehr Transparenz noch wirksamer als bisher bekämpft werden. Zur Umsetzung der Richtlinie wurde in Deutschland zum 26. Juni 2017 erstmals ein elektronisches Transparenzregister eingeführt. Dieses Register verpflichtet juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, ihre wirtschaftlich Berechtigten unter Angabe bestimmter persönlicher Daten offenzulegen und aktuell zu halten. Damit wird die hinter dem Rechtsträger stehende natürliche Person für jedermann sichtbar und Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können verhindert werden.

Mit Urteil vom 22.11.2022 (verbundene Rechtssachen C-37/20 und C-601/20) hat der EuGH nun Teile der 5. EU-Geldwäscherichtlinie für ungültig erklärt. Zur Begründung führt der EuGH aus, dass der Zugang der Öffentlichkeit zum Transparenzregister gegen die in Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten verstößt und daher unzulässig ist. Das Gericht kritisiert in diesem Zusammenhang insbesondere eine Regelung der Richtlinie, die allen Mitgliedern der Öffentlichkeit einen unbeschränkten und freien Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen soll. Die entsprechende Regelung ist im deutschen Recht in § 23 Abs. 1 Nr. 3 GWG umgesetzt worden.

Die Entscheidung des EuGH wurde vom deutschen Transparenzregister seit ihrer Veröffentlichung unmittelbar umgesetzt. Eine Einsichtnahme in das Register nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 Geldwäschegesetz wurde seitdem nur noch in den Fällen gewährt, in denen die anfragenden Mitglieder der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen konnten.

Mit der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) vom 16. März 2023 hat der deutsche Gesetzgeber diese Problematik nunmehr auch auf gesetzlicher Ebene aufgegriffen. Auffällig ist, dass sich im Text der Neufassung kein Hinweis auf die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG und das dort geregelte Recht der Öffentlichkeit auf Einsichtnahme in das Transparenzregister findet. Der Gesetzgeber geht hier offenbar davon aus, dass ein Einsichtsrecht der Öffentlichkeit nicht besteht und auch nicht durch den Nachweis eines berechtigten Interesses zugelassen werden soll. Entgegen der Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 3 GWG wird es daher künftig kein Einsichtsrecht der Öffentlichkeit mehr geben. Eine entsprechende Änderung des GWG steht noch aus. Teilweise wird die Einschränkung des Einsichtsrechts aber auch damit begründet, dass die vom EuGH zitierte EU-Grundrechtecharta der nationalen Regelung des § 23 Abs. 1 Z 3 GWG vorgehe und daher der Öffentlichkeit keine Einsicht mehr gewährt werden dürfe.

Eine Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit kommt nur noch dann in Betracht, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des wirtschaftlich Berechtigten gem. Art. 6 I Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten tatsächlich erforderlich ist, was im Einzelfall nur schwer nachzuweisen ist.

Dies hat zur Folge, dass sich Unternehmer als Mitglieder der Öffentlichkeit nicht mehr durch Einsichtnahme in das Transparenzregister über die hinter einem potentiellen Vertrags- und Geschäftspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten informieren können, um mögliche Risiken der Geldwäsche und Terrorfinanzierung zu vermeiden.

Auf der anderen Seite sind die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen nunmehr auch davor geschützt, dass ihre personenbezogenen Daten von Dritten aus dem Transparenzregister entnommen und missbräuchlich verwendet werden.